Die Antragsteller begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederaufnahme ihrer Beschulung im Präsenzunterricht.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass das seit Wochen praktizierte Homeschooling „Lernen zu Hause“ verfassungswidrig sei. In Deutschland bestehe Schulpflicht, die an einen Schulbesuch gebunden sei. Nur in Sonderfällen dürfe vom Besuch einer Schule abgesehen und Hausunterricht erteilt werden. Die herrschende Rechtsprechung erlaube Hausunterricht nur für Schüler, deren Eltern im Ausland arbeiteten, oder für Schüler, die wegen Behinderung oder Krankheit nicht transportfähig seien. Auch hier seien der staatliche Lehrplan und examinierte Lehrkräfte die Grundlage des Unterrichts. Was aktuell praktiziert werde, sei verfassungswidrig. Es könne nicht angehen, dass die Lehrkräfte die Aufgaben der Kinder lediglich auf einer Homepage zum Download stellten und dann die ganze „Arbeit“ auf die Schüler und Eltern ohne Bezahlung abgewälzt würde. Die übermittelten Aufgaben seien ebenfalls weit entfernt von normalen Hausaufgaben. Die Schulpflicht in Deutschland sei eine gesetzliche Regelung, die nicht ohne Weiteres außer Kraft gesetzt werden könne. Das „Homeschooling“ ohne Anwesenheit einer ausgebildeten Lehrkraft sei verfassungswidrig und mit sofortiger Wirkung einzustellen. Mit dem Homeschooling seien diverse Nachteile verbunden. Es gehe nicht an, dass auch nach mehr als sieben Wochen die Eltern für die schulischen Dinge ausschließlich verantwortlich seien.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Auslegung des Antrags anhand des Rechtsschutzbegehrens und Vorbringens der Antragsteller (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) begehren diese, das derzeit zumindest noch partiell praktizierte Homeschooling einzustellen und die Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht in umfassender Weise wiederherzustellen. Der so ausgelegte Antrag bleibt ohne Erfolg.
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