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Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Antragsteller sind zunächst der Meinung, dass die vom Antragsgegner getroffenen Maßnahmen, die Schließung der Schulen und Kindertagesstätten, nicht durch Allgemeinverfügungen, sondern durch ein formelles Parlamentsgesetz hätte geregelt werden müssen. Grund hierfür sei, dass diese Maßnahmen bereits zum zweiten Mal verlängert worden seien und es sich aus der Natur der Sache ergebe, dass sie noch weitere Male verlängert und länger andauern würden, solange kein Impfstoff oder Medikament gegen Covid-19 gefunden werde. Damit dringen die Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass die Schließungen auf die Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden können. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner als Träger der Infektionsschutzbehörden insoweit schrittweise vorgeht und durch befristete Maßnahmen gezwungen, aber auch berechtigt ist, auf die sich verändernde epidemiologische Lage zu reagieren. Im Übrigen hat der Deutsche Bundestag mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG (BGBl 2020 Teil I Nr. 14) aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-Plenarprotokoll 19/154 S. 19169 C). Ob dies bereits ausreicht, den Parlamentsvorbehalt zu gewährleisten, muss allerdings der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Soweit die Antragsteller rügen, dass aufgrund der bereits mehrwöchigen Dauer der Schließungen der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zunehmend eingeengt werde und dieser deswegen den Nachweis schulde, dass tatsächlich ein erhebliches Infektionsrisiko von Kindern ausgehe, dieses zu einer Gefährdung von Risikogruppen und des Gesundheitssystems führen könne und dass sich dies auch nicht anders als durch Schulschließungen bzw. temporären Ausschluss von Kindern aus dem Betreuungs- und Schulbetrieb verhindern lasse, so hat sich das Verwaltungsgericht eingehend mit der bereits dort vorgebrachten Argumentation auseinandergesetzt (S. 11 bis 14 des Beschlusses) und ist zum Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Maßnahmen geeignet und erforderlich sind. Durch schlichte Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens können die Antragsteller die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere auf die aktuellen Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) hingewiesen, in der ausgeführt wird, dass Kinder häufig einen asymptomatischen oder sehr milden Verlauf haben und dementsprechend oft nicht als SARS-CoV-2-Infizierte erkannt werden. Asymptomatische und präsymptomatische Übertragungen spielen aber im aktuellen Infektionsgeschehen prozentual eine wichtige Rolle und können ohne Schutzmaßnahmen im Alltag nur schwer verhindert werden. Vor allem jüngere Kinder können sich nicht in vollem Umfang an kontaktreduzierende und Hygienemaßnahmen halten. Es besteht damit die Gefahr, dass sich SARS-CoV-2 effektiv unter Kindern und Jugendlichen in Betreuungs- und Bildungseinrichtungen ausbreitet. Auf Grund der verschiedenen und engen außerschulischen Kontakte ist zudem von einem Multiplikatoreffekt mit Ausbreitung in den Familien und nachfolgend in der Bevölkerung auszugehen. Dem RKI kommt bei der Beurteilung der epidemiologischen Lage aufgrund seiner gesetzlichen Stellung als nationale Behörde u.a. zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (§ 4 IfSG) herausragende Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht hat sich auch eingehend mit der Erforderlichkeit der Maßnahmen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass mildere, zur Erreichung des Zieles der Verhinderung weiterer Infektionen gleich geeignete Maßnahmen nicht vorhanden sind (S. 13/14 des Beschlusses).

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