Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, in der Zeit vom 06.06.2020 bis zum 12.06.2020 ein Seminar zur Ernährungsmedizin mit 70 Teilnehmern zu veranstalten, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Soweit die Antragstellerin für den Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot einer Veranstaltung mit mehr als 50 Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der am 18. Mai 2020 in Kraft getretenen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, im Folgenden: SARS-Co-2-BekämpfV) im Sinne des § 20 Abs. 1 SARS-Co-2-BekämpfV begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt stehen der Durchführung der Veranstaltung in diesem Zeitraum keine Rechtsakte entgegen, die eine Verpflichtung zum Erlass einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen. Insbesondere steht der Veranstaltung auch nicht die derzeit geltende SARS-Co-2-BekämpfV entgegen, denn sie tritt mit Ablauf des 7. Juni 2020 außer Kraft (vgl. Art. 3 SARS-Co-2-BekämpfV). Nicht veranlasst ist – gewissermaßen – eine doppelte Vorwegnahme der Hauptsache, denn weder eine Hauptsache als solche, noch etwaige belastende Inhalte sind für den Zeitraum vom 8. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2020 prognostizierbar. Im Gegenteil gab die Landesregierung gestern bekannt, dass im Rahmen des sog. Stufenplans ab dem 8. Juni 2020 Veranstaltungen bei denen die Abstände eingehalten werden, die Teilnehmer erfasst werden und feste Plätze haben, im Außenbereich bis zu 250 und in geschlossenen Räumen bis zu 100 Personen teilnehmen können sollen.
Der Antrag ist im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon das zusprechen, was er - sofern ein Anspruch besteht - nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.
Ob es sich im Rahmen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache bei der Nichterteilung einer Ausnahmegenehmigung etwa wegen eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG) um einen schweren und unzumutbaren Nachteil handelt, kann offen bleiben, da bereits der Erfolg in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch für die begehrte Ausnahmegenehmigung nicht glaubhaft gemacht.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine Verpflichtung zum Erlass einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 1 SARS-Co-2-BekämpfV besteht nicht mit der nach obigen Maßstäben erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit.
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