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Verlegung des Versammlungsorts einer sog. privilegierten Versammlung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verlegung ihrer für den … angezeigten Versammlung vom … in … auf den … am … Am Samstag, den … zeigte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin für den … eine Versammlung mit dem Thema „Nicht ohne uns - Auseinandersetzung mit den „Corona-Maßnahmen“ - Hinweis zum Selbstverständnis: Wir arbeiten für die Verfassung. „Rückwärts“ vom liberalen Grundgesetz ist bei uns kein Platz! Für die vollständige Wiederherstellung aller Grundrechte, für eine pluralistische Gesellschaft, in der auch unterschiedliche wissenschaftliche Stimmen Gehör finden und Sorgen von Bürgern im sozialen und wirtschaftlichen Bereich Platz haben!“ an.

Die Versammlung soll um 15:30 Uhr beginnen, am …z in … durchgeführt werden und um 16:30 Uhr enden. Es würden 30 teilnehmende Personen erwartet, bei „50+“ werde man ggf. ausschließen. Es seien mindestens fünf Ordner vorgesehen. Als Kundgebungsmittel wurden u.a. Mikrofon und Lautsprecherbox benannt.

Nachdem die Antragstellerin bereits am … einen am selben Tag wegen Unzulässigkeit abgelehnten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hatte (Az: B 7 E 20.452), wandte sie sich am … um 23.36 Uhr erneut per Telefax an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Sie beantragte (erneut) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Am Vormittag des … wurde ihr der streitgegenständliche Bescheid vom selben Tag, mit dem die angezeigte Versammlung bestätigt und u.a. als Versammlungsort der … am … festgelegt wurde, zugeleitet.

Zum Versammlungsort hatte sich im Rahmen der Behörden-/ Fachstellenbeteiligung der Fachbereich Gesundheitswesen der Antragsgegnerin am … zu einer früheren, für den … geplanten Versammlung dahin geäußert, dass medizinisch gesehen Versammlungen oder Demonstrationen im Innenstadtbereich aufgrund der Erfahrungen vom vorangegangenen Wochenende für sehr kritisch gehalten würden. Insbesondere das Verhalten der Zuschauer, die von den Veranstaltern nur wenig beeinflussbar seien, stelle infektiologisch ein kaum beherrschbares Risiko dar. Das Straßenverkehrsamt teilte zur konkret anstehenden Versammlung mit, dass keine Einwände gegen die angezeigte Versammlung bestünden. Die Polizeiinspektion … teilte der Antragsgegnerin mit, dass aus dortiger Sicht eine Verlegung der Versammlung aus der Innenstadt dringend geboten sei (wurde näher erläutert).

Die Verlegung des Versammlungsortes wird im Bescheid vom … im Wesentlichen damit begründet, dass diese geeignet sei, die Versammlung in infektiologisch vertretbarer Weise durchführen zu können, was angesichts der Erfahrungen aus der Durchführung von thematisch gleichgelagerten Versammlungen einer anderen Anmelderin im gleichen Zeitraum an den vorangegangenen Wochenenden erforderlich sei. Es habe sich gezeigt, dass ein Versammlungsthema, welches sich kritisch mit den Beschränkungen während der Corona-Pandemie auseinandersetze, in … erheblich mehr Personen anziehe, als der Versammlungsanmelder erwarte - sogar ein Vielfaches der angezeigten Personenzahl. Zu einer für Samstag, … mit bis zu 50 Personen angezeigten Versammlung seien letztlich mehrere hundert Personen gekommen, die sich zum Zuschauen/Zuhören auf dem … aufgehalten hätten (wurde näher erläutert). Versuche der Versammlungsleitung, auf eine Reduzierung der Teilnehmer hinzuwirken, seien fehlgeschlagen. Insofern hätten Abstände zu Passantenverkehren nicht eingehalten werden können. Am Ende seien Personen, die augenscheinlich als Teilnehmer zur Versammlung gekommen gewesen seien, durchmischt mit Personen gestanden, die sich spontan zur Versammlungsteilnahme entschieden hätten und Schaulustigen auf dem … Es wurde die Problematik anhand einer thematisch gleichgelagerten Versammlung am vergangenen Samstag aufgezeigt. Platzverweise seien nötig gewesen. Nunmehr seien die weitergehenden Lockerungen der anlässlich der Pandemie verfügten Einschränkungen zu berücksichtigen; mit erhöhtem Passantenverkehr etc. sei zu rechnen. Eine Vielzahl von Personen werde versuchen, sich einen Platz in der Versammlung der Antragstellerin zu „ergattern“. Diese werde von einer interessierten Öffentlichkeit angesteuert werden. Die öffentliche Aufmerksamkeit wird als gesteigert beschrieben, was die Problematik noch verschärfen könne. Die kommunikative Einwirkung der Antragstellerin werde nicht ausreichend sein. Es sei eine Gemengelange zu befürchten, die durch die notwendigen Polizeikräfte noch verschärft werden werde. So bestehe die Gefahr, dass Verweisungen/Platzverweise mit Rücksicht auf daraus resultierende Gefahren für den dichten Fußgängerverkehr zugunsten einer deeskalierenden Duldung dieser Personengruppen vor Ort zurückgestellt würden. Als mildestes Mittel erweise sich die Verlegung des Versammlungsortes (wurde näher ausgeführt).

Hierzu führte das Gericht aus:

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