Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre derzeit jedenfalls mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller die ihm zur Verfügung stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hätte, um die von ihm beanstandete Rechtsverletzung durch die verschiedenen schulrechtlichen Regelungen bereits im fachgerichtlichen Verfahren verhindern oder beheben zu lassen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG angezeigt oder dem Antragsteller die Rechtswegerschöpfung aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).