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Vorläufiger Rechtsschutz gegen infektionsschutzrechtliche Verordnungen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Bei der (abstrakten, prinzipalen) Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO und dem zugehörigen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO handelt es sich ungeachtet des Charakters dieser Rechtsbehelfe als „objektive Beanstandungsverfahren“ nicht um eine Popularklage bzw. um einen Popularantrag.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Nach gebotener Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) geht der Senat zugunsten des Antragstellers davon aus, dass mit dem Antrag (nur) diejenigen Bestimmungen der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert mit Wirkung vom 20. Mai 2020 durch Änderungsverordnung vom 19. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 130), angegriffen werden, die auf Seiten 16 ff. der Antragsschrift vom 7. Mai 2020 (Bl. 16 ff. der GA) einer näheren Betrachtung unterzogen werden und die in dieser Verordnung noch in gleicher Weise enthalten sind wie in der ursprünglich angegriffenen Vorläuferverordnung.

2. So verstanden, ist der Normenkontrolleilantrag zum großen Teil bereits unzulässig.

a) Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG zwar weithin statthaft. Die (5.) Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), zuletzt geändert mit Wirkung vom 20. Mai 2020 durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 19. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 130), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG. Da diese Landesverordnung selbst keine Ausreisebeschränkungen regelt, finden die darauf bezogenen Rügen aus der Antragsschrift vom 7. Mai 2020 (Bl. 21 f. der GA) allerdings keinen statthaften Anknüpfungspunkt. Unstatthaft ist der Normenkontrolleilantrag auch, soweit einzelne Ausführungen in der Antragsschrift dahin zu verstehen sein sollten, dass dieser sich unmittelbar gegen Vorschriften des Bundesrechts, namentlich §§ 4, 5, 28 und 32 IfSG, richtet.

b) Der Antrag, soweit statthaft, ist auch zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird allerdings nicht durch die Niedersächsische Staatskanzlei, sondern durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 15.9.2017 (Nds. MBl. S. 1288), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 18.11.2019 (Nds. MBl. S. 1618)). Das Passivrubrum ist von Amts wegen entsprechend geändert worden.

c) Jedoch fehlt es dem Antragsteller hinsichtlich etlicher der angegriffenen Verordnungsbestimmungen an der Antragsbefugnis entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

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