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Betrieb eines in einem Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von 431 m²

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 2 Abs. 4 und 5 der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16. April 2020 in der Fassung des § 1 der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 28. April 2020 der Öffnung und dem Betrieb des Textilhandelseinzelgeschäfts der Antragstellerin in mit einer Verkaufsfläche von 431 m² nicht entgegensteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Antrag, der nach dem dahinter stehenden Rechtsschutzbegehren (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) auf die vorläufige Feststellung gerichtet ist, dass die derzeit gültigen Regelungen des § 2 Abs. 4 und 5 2. BaylfSMV der Öffnung und dem Betrieb des von der Antragstellerin im Einkaufszentrum „…“ betriebenen Einzelhandelsgeschäfts nicht entgegenstehen, war in dem ausgesprochenen Umfang stattzugeben. Er erweist sich als zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat dabei sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, als auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und der Antragstellerin noch nicht im vollen Umfang das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie des effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile der Antragstellerin unzumutbar und in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären sowie ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, die Antragstellerin dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde.

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