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Betriebsverbot eines Schießstands nach der Corona-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass es der Antragstellerin durch § 6 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht verboten ist, ihren Schießstand in Hamburg unter Einhaltung des nachfolgenden Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) zu betreiben und für den Publikumsverkehr zu öffnen, wobei die Antragsgegnerin weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen kann.

Das einzuhaltende Schutzkonzept umfasst das Folgende:

1) Personen, welche Symptome einer akuten Atemwegserkrankung aufweisen, ist der Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren.

2) Alle in der Sportanlage anwesenden Personen müssen zu jedem Zeitpunkt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

3) Mit Ausnahme von Personen, die in derselben Wohnung leben oder zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- und Umgangsrechtsverhältnis besteht, müssen Personen, die sich in der Sportanlage aufhalten, zu jedem Zeitpunkt einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Dies gilt insbesondere im Bereich der großen Schießstände. Das Abstandsgebot gilt auch für die im Bereich der Schießstände eingesetzten Aufsichtspersonen, es sei denn eine Erfüllung der Aufsichtspflichten gebietet im Einzelfall zwingend eine Unterschreitung.

4) Der Zugang zum Schießstand wird nur nach Vorabanmeldung mit namentlicher Registrierung gewährt. Die Personenzahl ist so zu beschränken, dass das Abstandsgebot zu jeder Zeit eingehalten werden kann, insbesondere keine Menschenansammlungen entstehen und es weder inner- noch außerhalb der Sportanlage zu einer Warteschlangenbildung kommt.

5) Der Empfangsbereich sowie die großen Schießstände, auf denen mehr als eine Person schießen kann, sind durch Plexiglaswände abzutrennen. Das unter 3) genannte Abstandsgebot ist dennoch uneingeschränkt einzuhalten.

6) Die Oberflächen, insbesondere Sportgeräte, Türgriffe, Tresen und andere Oberflächen, die durch die Nutzerinnen und Nutzer beziehungsweise das Personal häufig berührt werden, sind mehrmals täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

7) Es gelten die Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen gemäß Anlage 5 der Antragsschrift, deren Einhaltung von der Antragstellerin zu überwachen sind.

8) Auf die vorgenannten Regeln sind die Nutzerinnen und Nutzer sowie das Personal schriftlich, bildlich oder mündlich hinzuweisen.


VG Hamburg, 22.05.2020 - Az: 10 E 2077/20

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