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Versammlung „Mahnwache für das GG“: Beschränkte Teilnehmerzahl und Auflagen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das VG Hamburg hat entschieden, dass die am 23.05.2020 in der Ludwig-Erhardt-Straße geplante Versammlung „Mahnwache für das Grundgesetz“ unter im Einzelnen genannten Auflagen beschränkt auf 750 Teilnehmer stattfinden darf.

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung in Hamburg sieht u.a. vor, dass Versammlungen unter freiem Himmel aus Gründen des Infektionsschutzes verboten sind. Ausnahmen von diesem Verbot können in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen diese Regelung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings habe die Freie und Hansestadt Hamburg in der von der Antragstellerin angegriffenen Verfügung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne hinreichenden Grund verneint, dass die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zumindest für eine auf 750 Teilnehmer beschränkte Versammlung aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sei. Die Beschränkung des von der Versammlungsfreiheit grundsätzlich mitumfassten Rechts zur Bestimmung der Teilnehmerzahl sei ausnahmsweise gerechtfertigt, so dass der weitergehende Antrag der Antragstellerin abzulehnen sei. Die Reduzierung der angemeldeten 3.500 bis 4.000 Teilnehmer auf 750 Teilnehmer sei zur Verhinderung von erheblichen Risiken einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie der hiermit verbundenen großen Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung und der gegebenenfalls entstehenden Überlastung des Gesundheitssystems notwendig. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Ansteckungsrisiko größer werde, je mehr Menschen auf einem Platz zusammenkämen, und dass die Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten sowie die hiermit einhergehende Möglichkeit der Verhinderung weiterer Infektionen ungleich schwerer werde.

Die von dem Verwaltungsgericht verfügten zusätzlichen Auflagen stellen zur Überzeugung des Gerichts den gebotenen Infektionsschutz, insbesondere die Verhinderung einer Tröpfcheninfektion, hinlänglich sicher. Unter anderem habe die Antragstellerin durch eine gegenüber der Anmeldung deutlich erhöhte Anzahl von Ordnern sicherzustellen, dass die Schutzauflagen und der Zugang zu bzw. Abgang von der Versammlung hinlänglich sicher durchgeführt werden können. Darüber hinaus sei sicherzustellen, dass nur solchen Teilnehmern Zugang zur Kundgebungsfläche gewährt werde, die handelsübliche Mund-Nasenbedeckungen trügen. Schließlich sei die Versammlung unverzüglich aufzulösen, wenn die Einhaltung der Teilnehmerhöchstzahl sowie die markierungsgerechte Aufstellung der Teilnehmer durch verbale Einwirkung nicht erreicht wird.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts können sowohl die Antragstellerin als auch die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.


VG Hamburg, 22.05.2020 - Az: 19 E 2141/20

Quelle: PM des VG Hamburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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