Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und entschieden, dass die für Samstag auf dem Rathausmarkt geplante Versammlung „Leave No One Behind“ lediglich mit einer Teilnehmerzahl von 300 und unter weiteren Auflagen stattfinden darf.
Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Rahmen einer Folgenabwägung dem Eilantrag nunmehr lediglich in (weiter) beschränktem Umfang stattgegeben und insbesondere die Teilnehmerzahl auf 300 statt der angemeldeten 900 Personen begrenzt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gebietet das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderenfalls Infektionsgefährdeter sowie an der fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems eine Ergänzung des Versammlungskonzepts um weitere infektionsschutzrechtliche Auflagen, rechtfertigt jedoch keine vollumfängliche Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung. Neben größeren, festen Abständen zwischen den Teilnehmern erachtet das Oberverwaltungsgericht die Reduzierung des Teilnehmerumfangs auf 300 Personen für erforderlich, aber auch angemessen, da der Versammlung nach ihrer Größe und dem Veranstaltungsort ein erheblicher Beachtungserfolg erhalten bleibt. Ebenso wie die geringere Dichte des Teilnehmerfeldes trägt die Reduzierung der Teilnehmerzahl auch dazu bei, infektionsschutzrechtliche Risiken im Vorfeld, am Rande und nach Ende der Versammlung, auch im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel bzw. der entsprechenden Haltestellen in der Umgebung des Rathausmarktes zu verringern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sind u.a. Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind zuzulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Der auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gerichtete Eilantrag der Antragstellerin war vor dem Verwaltungsgericht Hamburg überwiegend erfolgreich.Auf die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg im Rahmen einer Folgenabwägung dem Eilantrag nunmehr lediglich in (weiter) beschränktem Umfang stattgegeben und insbesondere die Teilnehmerzahl auf 300 statt der angemeldeten 900 Personen begrenzt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gebietet das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderenfalls Infektionsgefährdeter sowie an der fortbestehenden Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems eine Ergänzung des Versammlungskonzepts um weitere infektionsschutzrechtliche Auflagen, rechtfertigt jedoch keine vollumfängliche Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung. Neben größeren, festen Abständen zwischen den Teilnehmern erachtet das Oberverwaltungsgericht die Reduzierung des Teilnehmerumfangs auf 300 Personen für erforderlich, aber auch angemessen, da der Versammlung nach ihrer Größe und dem Veranstaltungsort ein erheblicher Beachtungserfolg erhalten bleibt. Ebenso wie die geringere Dichte des Teilnehmerfeldes trägt die Reduzierung der Teilnehmerzahl auch dazu bei, infektionsschutzrechtliche Risiken im Vorfeld, am Rande und nach Ende der Versammlung, auch im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel bzw. der entsprechenden Haltestellen in der Umgebung des Rathausmarktes zu verringern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
OVG Hamburg, 22.05.2020 - Az: 5 Bs 82/20
Vorgehend: VG Hamburg, 22.05.2020 - Az: 17 E 2120/20
Quelle: PM des OVG Hamburg
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