Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 415.848 Anfragen

Corona-Verordnung: Vertretungszwang nach Verweisung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach der Verweisung des Eilantrags, in dem der Antragsteller geklärt haben will, ob die Norm über die Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs an den Grundschulen gültig ist, gilt der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2020 - Az: 6 L 478/20 - an das Oberverwaltungsgericht verwiesene Antrag wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, „dem Zuwiderhandeln gegen die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entgegenzuwirken und den Schulbesuch für Viertklässler, ebenso wie den 1., 2. und 3. Klassen der Grundschulen, zu untersagen“, muss erfolglos bleiben. Nach den im Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten Bestimmungen in den §§ 47 Abs. 6 VwGO, 18 AGVwGO kann das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr „schwerer Nachteile“ für den Antragsteller oder „aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ ist.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Nach dem § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Darauf hatte bereits das Verwaltungsgericht den Antragsteller in dem Anhörungsschreiben vom 4.5.2020 ausdrücklich hingewiesen.

Darauf wie auch auf die Anfrage des Senats vom 11.5.2020 hat der Antragsteller nicht reagiert. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten trotz Hinweises auf die sich aus der Sache ergebende besondere Dringlichkeit nicht erfolgt ist, ist der Antrag bereits unzulässig und zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an der Festsetzung in vergleichbaren Rechtsschutzbegehren (vgl. OVG Saarland, 01.04.2020 - Az: 2 C 108/20 und OVG Saarland, 29.04.2020 - Az: 2 B 139/20). Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


OVG Saarland, 18.05.2020 - Az: 2 B 179/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant