Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.139 Anfragen

Buchhandel als Grundversorgung?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) ganz oder teilweise außer Vollzug zu setzen oder die Vollstreckung entsprechender Anordnungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerinnen betreiben im Gebiet des Freistaats Sachsen innerhalb von Einkaufszentren mehrere Buchhandlungen. Sie haben am 24. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht.

Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens tragen sie zusammengefasst vor:

Da sich ihre Buchhandlungen in Einkaufszentren befänden, sei ihre Öffnung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Sächs-CoronaSchVO nur in den dort genannten Fällen möglich. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO sei der Buchhandel als für die Grundversorgung notwendiges Geschäft nicht bei den in Einkaufszentren erlaubten Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung genannt.

Die Ungleichbehandlung von Buchhandlungen in Einkaufszentren und andernorts sowie zwischen verschiedenen Einrichtungen in Einkaufszentren sei nicht gerechtfertigt. Mangels Ausnahmevorbehalts sei die Regelung schließlich unverhältnismäßig, da von ihren Einrichtungen nur eine im Vergleich vernachlässigbare Gefahr ausgehe. Von den Antragstellerinnen könnten sehr weitreichende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Risiken bei einer Öffnung der Verkaufseinrichtungen zu verringern. Die Antragstellerinnen haben hierzu ein Hygienekonzept entwickelt. Darüber hinaus sei wegen der zur erwartenden schweren Nachteile und der anzustellenden Interessenabwägung der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten.

Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.

Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht begründet.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OVG Sachsen, 29.04.2020 - Az: 3 B 155/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen
Verifizierter Mandant