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Buchhandel als Grundversorgung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Antragstellerinnen verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) ganz oder teilweise außer Vollzug zu setzen oder die Vollstreckung entsprechender Anordnungen vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerinnen betreiben im Gebiet des Freistaats Sachsen innerhalb von Einkaufszentren mehrere Buchhandlungen. Sie haben am 24. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht.

Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens tragen sie zusammengefasst vor:

Da sich ihre Buchhandlungen in Einkaufszentren befänden, sei ihre Öffnung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Sächs-CoronaSchVO nur in den dort genannten Fällen möglich. Im Gegensatz zu § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO sei der Buchhandel als für die Grundversorgung notwendiges Geschäft nicht bei den in Einkaufszentren erlaubten Geschäften des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung genannt.

Die Ungleichbehandlung von Buchhandlungen in Einkaufszentren und andernorts sowie zwischen verschiedenen Einrichtungen in Einkaufszentren sei nicht gerechtfertigt. Mangels Ausnahmevorbehalts sei die Regelung schließlich unverhältnismäßig, da von ihren Einrichtungen nur eine im Vergleich vernachlässigbare Gefahr ausgehe. Von den Antragstellerinnen könnten sehr weitreichende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Risiken bei einer Öffnung der Verkaufseinrichtungen zu verringern. Die Antragstellerinnen haben hierzu ein Hygienekonzept entwickelt. Darüber hinaus sei wegen der zur erwartenden schweren Nachteile und der anzustellenden Interessenabwägung der Erlass der einstweiligen Anordnung dringend geboten.

Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg.

Die Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nicht begründet.

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Dr. Peter Leithoff , Mainz