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Betrieb von Sonnenstudios und Wellnesszentrum während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARA-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170) außer Vollzug zu setzen, soweit dieser sich auf Wellnesszentren bezieht. Hilfsweise begehrt er die vorläufige Feststellung, dass der Betrieb eines Sonnenstudios nicht den Verboten aus § 4 und § 8 SächsCoronaSchVO unterfällt.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: Er betreibe in F...... ein Sonnenstudio mit acht Sonnenbänken, deren Betrieb seit März 2020 untersagt sei. Am 20. April 2020 habe er dieses wieder eröffnet, da er gemeint habe, hierzu wieder befugt zu sein. Er sei aber dann von der Stadtpolizeibehörde zur Schließung seines Studios aufgefordert worden. Für die Benutzung seiner Sonnenbänke habe er spezielle Hygieneregeln aufgestellt. Ein Körperkontakt zu den Kunden finde nicht statt. Ihm drohe im Fall weiterer Schließung die Insolvenz. Die Voraussetzungen für eine Schließung seines Sonnenstudios seien nicht gegeben.

Er beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus vom 17. April 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit dieser sich auf Wellnesszentren bezieht, hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass der Betrieb eines Sonnenstudios mit separaten Kabinen in einzelnen Abteilungen nicht dem Verbot des § 4 oder 8 Sächs-CoronaSchVO vom 17. April 2020 unterfällt.

Der als Hauptantrag gestellte Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht zulässig.

Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er nicht geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Er betreibt im Freistaat Sachsen ein Sonnenstudio und begehrt deshalb § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sächs-CoronaSchVO, soweit dieser Wellnesszentren betrifft, vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsteller ist diesbezüglich nicht antragsbefugt, da diese Regelung nicht geeignet ist, ihn als Betriebsinhaber eines Sonnenstudios in seinen Rechten zu verletzen. Zwar mag man mit dem Antragsgegner davon ausgehen, dass ein Sonnenstudio der "Wellness" dient. Jedenfalls fehlt es jedoch an dem Tatbestandsmerkmal des "Zentrums". Hiermit wird der Umstand gekennzeichnet, dass verschiedene, der "Wellness" dienende Einrichtungen und Dienstleistungen konzentriert in einer Anlage zusammenfasst dem Publikum zur Nutzung angeboten werden (vgl. www.duden.de zum Begriff. Wellnesscenter: Haus, Anlage mit der Wellness dienenden Einrichtungen). Daran fehlt es, wenn hier lediglich eine Leistung in Gestalt der Bereitstellung von Sonnenbänken für die Kundschaft angeboten wird. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Wellnesszentren" auch auf Betriebe mit nur einem Angebot ist in Ansehung der in Rede stehenden Betriebsschließung und des damit einhergehenden schweren Eingriffs in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ausgeschlossen.

Der Hilfsantrag des Antragstellers ist unstatthaft.

In Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutzes nur gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zuständig. Diese Norm ist hingegen auf Feststellungsklagen nach § 43 VwGO nicht anwendbar. Vorläufiger Rechtsschutz ist insoweit gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht nachzusuchen.


OVG Sachsen, 29.04.2020 - Az: 3 B 142/20

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