Das Verwaltungsgericht München hat in zwei Eilverfahren eine (eingeschränkte) Nutzung von sog. EMS-Studios in Bayern unter bestimmten Voraussetzungen trotz der derzeitigen Maßnahmen zur Einschränkung der Coronapandemie als zulässig erachtet.
Demnach sind in Bayern Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen, die demselben Hausstand angehören, in Studios zur Durchführung von Elektromuskelstimulationstrainings (EMS-Studios) zulässig und unterfallen nicht der in der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (= Verordnung, welche die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie festlegt) geregelten Betriebsuntersagung von Fitnessstudios.
Elektromuskelstimulationstrainings in Form von Personaltrainings (Einzeltrainings oder Trainings für zwei Personen, die demselben Hausstand angehören) in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte etc.) dürfen durchgeführt werden, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nrn. 4 bis 11 der 4. BayIfSMV) sowie zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden. Das Personal, insbesondere die Trainer, und der Kunde haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Während des Trainings ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen dem Trainer und dem Kunden einzuhalten. Es dürfen nicht mehrere Trainings gleichzeitig stattfinden.