Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Gründe:
1. Die Antragsteller im Popularklageverfahren wenden sich zuletzt unter anderem gegen die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (GVBl S. 271, ber. S. 271, BayMBl Nr. 240, ber. Nr. 245, BayRS 2126-1-8-G), die durch § 2 der Verordnung vom 7. Mai 2020 (BayMBl Nr. 247) geändert worden ist. Diese Verordnung, mit der die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Erkrankung COVID-19 weiter eingedämmt werden soll, ist am 11. Mai 2020 in Kraft getreten und sollte zunächst mit Ablauf des 17. Mai 2020 außer Kraft treten. Mit Verordnung vom 14. Mai 2020 (BayMBl Nr. 269) wurde die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung ab 16., 18. bzw. 25. Mai 2020 erneut geändert und ihre Geltungsdauer bis 29. Mai 2020 verlängert.
Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Verordnung sei bereits aus formellen Gründen insgesamt verfassungswidrig. Aber auch inhaltlich verletzten die angeordneten Maßnahmen zahlreiche Grundrechte der Bayerischen Verfassung.
Frühere Anträge der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich gegen die Vorgängerregelungen in der Zweiten und Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gerichtet haben, hat der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 8. Mai 2020 zurückgewiesen. Auf diese Entscheidung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12., 13. und 14. Mai 2020 begehren die Antragsteller erneut den Erlass einer einstweiligen Anordnung, nunmehr mit dem Ziel, die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der aktuellen Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
2. Wegen der besonderen Dringlichkeit wurde davon abgesehen, den im Verfahren zur Hauptsache Beteiligten oder Äußerungsberechtigten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem weiteren Eilantrag zu geben (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 VfGHG).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der Verfassungsgerichtshof vermag auch mit Blick auf die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in ihrer aktuell geltenden sowie ebenfalls in der bis 29. Mai 2020 geltenden Fassung keine Gründe zu erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen rechtfertigen (zum Prüfungsmaßstab vgl. VerfGH Bayern, 08.05.2020 – Az:
34-VII-20).
1. Bei überschlägiger Prüfung kann nach wie vor weder von offensichtlichen Erfolgsaussichten noch von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden.
Mit der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie deren Änderungen hat der Verordnungsgeber die bisherigen Eindämmungsmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 fortgeführt und bereichsweise weiter – nicht unerheblich – gelockert. Es ist wie bisher jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Verordnungsgeber seine verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Fortschreibung der – immer noch gravierenden – Grundrechtseingriffe verletzt hat (vgl. auch BVerfG, 13.,5.2020 – Az: 1 BvR 102/20). Das Infektionsgeschehen in Bayern hat sich seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Mai 2020 nicht in einer Weise verbessert, dass nunmehr weitergehende Lockerungen oder gar das vollständige Absehen von Eindämmungsmaßnahmen offenkundig zwingend erforderlich wären.
Die von den Antragstellern vorgebrachten Grundrechtsrügen gegen die im Vergleich zur Vorgängerverordnung neuen oder geänderten Bestimmungen greifen jedenfalls nicht offensichtlich durch.
So erschließt sich insbesondere nicht, warum es einen „völlig unverhältnismäßigen“ Eingriff in Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte darstellen soll, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BayIfSMV nunmehr solche Personen von der allgemeinen Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausnimmt, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Denn der mit der Befreiung von der Maskenpflicht verbundene Zwang, sich auf die Ausnahmevoraussetzungen zu berufen und diese gegebenenfalls – etwa durch eine ärztliche Bescheinigung – glaubhaft zu machen, ist deutlich milder als eine unbeschränkte Maskenpflicht, welche diejenigen, die sie nicht erfüllen können, faktisch von weiten Bereichen des Alltagslebens ausschließt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.