Der Antragsteller wendet sich im Popularklageverfahren unter anderem gegen die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 5. März 2021.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist im Hinblick auf das pauschale Vorbringen des Antragstellers bereits unzulässig. Der Antragsteller benennt schon keine einzige Bestimmung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, deren Außervollzugsetzung er konkret anstrebt. Soweit er wiederholt auf die Begründung seiner Popularklage bezüglich der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 22. Februar 2021 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die einzelnen Bestimmungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in weiten Bereichen inhaltlich oder von der Normbezeichnung her von den vom Antragsteller genannten Bestimmungen der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abweichen, wobei die allgemeine Ausgangsbeschränkung ganz entfallen ist. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG verlangt aber grundsätzlich, dass ein Antragsteller hinsichtlich jeder einzelnen Regelung, die er für verfassungswidrig hält, substanziiert darlegt, inwiefern diese nach seiner Meinung in Widerspruch zu einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung steht; auch genügt nicht die Rüge einer Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes. Daran fehlt es hier. Soweit etwa betroffene Vorschriften der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung seit der Erweiterung der Popularklage mit Schriftsatz vom 8. März 2021 relevante Änderungen erfahren haben, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller nur die ursprüngliche Fassung angegriffen hat und sich sein Sachvortrag zu den Änderungen in keiner Weise verhält.
2. Der Antrag ist jedenfalls insgesamt unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu den Vorgängerregelungen in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und zuletzt auch für verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der bis 26. März 2021 geltenden Fassung entschieden, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung der je in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen nicht vorliegen. Auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, insbesondere zum Prüfungsmaßstab (vgl. zuletzt VerfGH, 22.03.2021 – Az:
Vf. 23-VII-21), wird Bezug genommen.
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