Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.891 Anfragen

Verbot des Betriebs von Fitnessstudios gemäß der Coronaverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Mit ihrem Eilantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, den Vollzug einer Rechtsverord-nung vorläufig auszusetzen, soweit diese die Öffnung von Fitnessstudios verbietet.

Die Antragstellerin betreibt ein Fitnessstudio in Bremerhaven.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen das (befristete) Verbot der Öffnung von Fitnessstudios keine rechtlichen Einwände.

Die Zweite Coronaverordnung beruht mit §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die mit höherrangigem Recht, insbesondere den Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Parlamentsvorbehalt, vereinbar ist (vgl. grundlegend: OVG Bremen, 09.04.2020 - Az: 1 B 97/20). Des Weiteren ist die Verordnung formell ordnungsgemäß zustande gekommen (vgl. OVG Bremen, 22.04.2020 - Az: 1 B 111/20).

Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen das Verbot, Fitnessstudios zu öffnen, (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zweite Coronaverordnung) keine Bedenken.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal