Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassene Ausgangsbeschränkung.
In § 4 der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) vom 27. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158), geändert durch Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31. März 2020 (BayVBl. 2020, S. 194 f.), wurde eine vorläufige Ausgangsbeschränkung erlassen, wonach das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 und 3 BayIfSMV). Ein Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 7 Nr. 9 BayIfSMV). Diese Regelungen traten am 1. April 2020 in Kraft und treten mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft (§ 7 Abs. 1 BayIfSMV).
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist sowohl hinsichtlich I. (Verlassen der Wohnung zwecks Reifenwechsels) als auch II. (Verlassen der Wohnung zwecks Niederlassens auf öffentlicher Sitzgelegenheit) bereits unzulässig, da dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
a) Hinsichtlich des Antrags zu I. ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers jedenfalls mit der Aussage des Antragsgegners im Rahmen seines Schriftsatzes vom 14. April 2020, wonach der Wechsel von Winterauf Sommerreifen bei eigenhändiger Vornahme auf öffentlichem Grund einen triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung darstellt, entfallen, da § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein streitiges Rechtsverhältnis erfordert, woran es nunmehr mangelt, da nach Ansicht beider Parteien das gegenständliche Verhalten erlaubt ist.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist überdies nicht erst nach Antragserhebung entfallen, sondern fehlte von Beginn an. Am Rechtsschutzinteresse fehlt es insbesondere, wenn die Befassung des Gerichts nicht erforderlich ist. Daher ist grundsätzlich vor einer gerichtlichen Antragstellung die zuständige Verwaltungsbehörde mit der jeweiligen Thematik zu befassen.
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