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Versammlung mit verbindlicher Verpflichtung zur Eintragung von Teilnehmenden in eine Liste?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Durchführung der von ihm angemeldeten Versammlung ohne eine verbindliche Verpflichtung zur Eintragung von Teilnehmenden in eine Liste mit Vor- und Zuname, Postanschrift und Telefonnummer zu erteilen.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 der derzeit bis zum 10.05.2020 gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) in der ab dem 04.05.2020 gültigen Fassung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot nach § 11 Abs. 2 CoronaSchVO zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Nach Satz 2 der Norm ist die Ausnahmeentscheidung der zuständigen Versammlungsbehörde zur Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten.

Ob ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht, beurteilt sich im Lichte der grundrechtrechtlichen Gewährleistung des Versammlungsrechts. Art 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Nach Absatz 2 der Norm kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Das Versammlungsrecht schützt die kollektive Persönlichkeitsentfaltung und Meinungskundgabe. Es ist wesentliches Element demokratischer Offenheit und in diesem Sinne für die freiheitlich-demokratische Grundordnung konstitutiv. Einschränkungen des Versammlungsrechts bedürfen der besonderen Rechtfertigung, die ihrerseits an der Bedeutung des Grundrechts zu messen ist und insbesondere verhältnismäßig, d.h. zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, die von der Behörde in Abwägung mit den Belangen des Infektionsschutzes zu gewichten sind (BVerfG, 15.04.2020 - Az: 1 BvR 828/20).

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Andreas Thiel, Waldbronn