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Anordnung eines Aufnahmestopps für Patienten gegenüber einer Klinik wegen Corona-Ausbruchs

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen seitens der Antragsgegnerin angeordneten Aufnahmestopp für Patienten in der Klinik der Antragstellerin.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragstellerin und des Antragsgegners und diejenigen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Dabei spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle, die im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu ermitteln sind. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, so ist eine echte Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners und gegebenenfalls der Allgemeinheit vorzunehmen.

Vorliegend gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Richtige Rechtsgrundlage für die vom zuständigen Landratsamt (vgl. § 65 ZustV, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG) getroffene Anordnung ist nach Auffassung des Gerichts § 28 Abs. 1 IfSG. Nach § 16 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, die deshalb entstehen, weil Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder wenn anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Die Vorschrift lässt somit allgemeine Maßnahmen zu, wenn ein konkreter Gefahrenverdacht besteht. Nach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, oder wenn sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Diese Ermächtigungsgrundlage knüpft demnach unter anderem daran an, dass Kranke konkret festgestellt worden sind. Somit handelt es sich bei Art. 28 Abs. 1 IfSG um die speziellere Befugnisnorm, die der allgemeiner gefassten Norm des § 16 Abs. 1 IfSG vorgeht (so auch VG Minden, 21.04.2020 - Az: 7 L 299/20).

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