Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2020 den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, einstweilig anzuordnen, dass sie ihr Einzelhandelsgeschäft ab dem 27. April 2020 bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder eröffnen darf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht. Die im Streit stehenden Verpflichtungen aus der aktuell geltenden bayerischen Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 IfSG bestehen nicht zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
Die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung dieser Frage ist diejenige im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Danach ist der zum 4. Mai 2020 in Kraft getretene § 4 Abs. 4 der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) vom 1. Mai 2020 maßgebend, welcher folgendermaßen lautet:
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