Das OVG Bremen hat das Verbot eines für den 01.05.2020 geplanten Aufzuges der Partei „Die Rechte“ in Bremen bestätigt.
Die Beschwerde der Partei „Die Rechte“ war darauf beschränkt, ihr die Durchführung einer stationären Kundgebung am 01.05.2020 in Bremen zu ermöglichen.
Das OVG Bremen hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Bremen abgelehnt.
Das OVG Bremen hat festgestellt, dass angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum geplanten Zeitpunkt der Kundgebung um 14 Uhr es nicht mehr möglich sei, einen hierfür geeigneten Kundgebungsort zu finden und diesen mit der erforderlichen polizeilichen Absicherung gegen die zu erwartenden Gegendemonstrationen zu versehen. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass es zu Zusammenstößen von Demonstranten, Gegendemonstranten und Polizei komme, die das Risiko von gegenseitigen Infektionen mit dem Corona-Virus erheblich vergrößerten.
Angesichts der hierdurch entstehenden Gesundheitsgefahren müsse das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Partei im vorliegenden Fall zurücktreten.
Die Beschwerde der Partei „Die Rechte“ war darauf beschränkt, ihr die Durchführung einer stationären Kundgebung am 01.05.2020 in Bremen zu ermöglichen.
Das OVG Bremen hat die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Bremen abgelehnt.
Das OVG Bremen hat festgestellt, dass angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum geplanten Zeitpunkt der Kundgebung um 14 Uhr es nicht mehr möglich sei, einen hierfür geeigneten Kundgebungsort zu finden und diesen mit der erforderlichen polizeilichen Absicherung gegen die zu erwartenden Gegendemonstrationen zu versehen. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass es zu Zusammenstößen von Demonstranten, Gegendemonstranten und Polizei komme, die das Risiko von gegenseitigen Infektionen mit dem Corona-Virus erheblich vergrößerten.
Angesichts der hierdurch entstehenden Gesundheitsgefahren müsse das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Partei im vorliegenden Fall zurücktreten.
OVG Bremen, 01.05.2020 - Az: 1 B 137/20
Vorgehend: VG Bremen, 30.04.2020 - Az: 5 V 767/20
Nachfolgend: BVerfG, 01.05.2020 - Az: 1 BvR 1004/20
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Redaktionelle Bearbeitung: AnwaltOnline Redaktion
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