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Untersagung des Betriebs von Hundeschulen und Hundesalons wird nicht außer Vollzug gesetzt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die vorübergehende Untersagung des Betriebs von Hundeschulen und Hundesalons nicht außer Vollzug gesetzt wird. Ein entsprechender Eilantrag wurde abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon und eine Hundeschule. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben keine Mitarbeiter. Sie begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die nachfolgend genannte Verordnung (4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der hessischen Landesregierung) wendete.

Die streitige Regelung, die bis zum 3. Mai gültig ist, lautet:

„§ 1
(1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Ange-bote sind zu schließen oder einzustellen:
1. …
8a. Copyshops, Internetcafes und ähnliche Einrichtungen,
8b. Hundeschulen und Hundesalons,
2
8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetik-studios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch not-wendige Behandlungen bleiben weiter möglich…
(10) Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten können mit Ausnahme der in Abs. 1 Nr. 8a, 8b und 8c genannten Angebote unter Beachtung der Empfehlun-gen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Ein-haltung des Sicherheitsabstandes erbracht werden“.

Zur Begründung ihres am 17. April 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Antrags trägt die Antragstellerin vor, die Schließung ihres Betriebes verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Außervollzugsetzung der im Normenkontrollverfahren angegriffenen Bestimmungen sei zur Abwehr schwerer finanzieller Nachteile geboten.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen sog. summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten.

Die Anordnung der Schließung von Hundeschulen und Hundesalons sowie das Verbot der Erbringung ihrer Dienstleistungen beinhalte für alle Betreiber einen nicht unerheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser sei jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Der Eingriff erfolge zu einem legitimen Zweck, nämlich den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere eine Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, rechtfertige in der gegenwärtigen Situation einschnei-dende Maßnahmen wie sie das Land Hessen vorliegend getroffen habe. Diese würden zwar derzeit vom Verordnungsgeber nach und nach gelockert. Dabei sei jedoch ent-scheidend, diese Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um bisher erzielte Erfolge nicht wieder zunichte zu machen.

Die angegriffene Regelung stehe ferner auch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes in Einklang.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.


VGH Hessen, 30.04.2020 - Az: 8 B 1057/20.N

Quelle: PM des VGH Hessen

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