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World Club Dome Pool Session 2021 kann stattfinden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das beim VGH Hessen anhängige Beschwerdeverfahren wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung der Stadt Frankfurt am Main gegenüber der Veranstalterin der „World Club Dome Pool Session 2021“ vom 3. bis zum 5. September 2021 auf dem Gelände des Stadionbads in Frankfurt am Main hat ein gütliches Ende gefunden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Anordnung der Stadt Frankfurt am Main sah unter anderem vor, die Teilnehmerzahl für das Event, zu dem nach dem Konzept der Veranstalterin bis zu 12.000 Personen Einlass erhalten sollen, bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 auf maximal 500 negativ getestete Teilnehmer zu begrenzen und darüber hinaus nur Geimpften und Genesenen den Zutritt zu der Veranstaltung zu gestatten. Daneben wurde der Zutritt zu den auf dem Gelände ausgewiesenen Tanzflächen dergestalt beschränkt, dass dort pro Person eine Fläche von mindestens 5 Quadratmetern zur Verfügung zu stehen hat.

Dagegen hat die Eventveranstalterin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Ihr Antrag ist in erster Instanz überwiegend erfolgreich gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 23. August 2021 (Az: 5 L 2323/21.F) unter anderem die Auflage zur Begrenzung der Zahl der ungeimpften und ungenesenen Teilnehmer dahingehend suspendiert, dass von dieser Besuchergruppe insgesamt 1.500 Personen Einlass erhalten können, soweit sie negativ getestet sind. Daneben hat es auch die Vorgabe einer Fläche von 5 Quadratmetern pro Person auf den ausgewiesenen Tanzflächen beanstandet.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Stadt Frankfurt am Main und die Eventveranstalterin Beschwerde eingelegt.

Über die Beschwerden musste der VGH Hessen nicht mehr entscheiden, denn die Beteiligten haben einen vom Senat vorgeschlagenen Vergleich angenommen.

Der zwischen der Eventveranstalterin und der Stadt Frankfurt am Main geschlossene Prozessvergleich sieht unter anderem vor, dass die Zahl der Besucher, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, den Wert von 1.200 nicht übersteigen darf. Diese Personen erhalten nur mit einem Negativtest Zutritt zu der Veranstaltung. Zudem ist durch eine Steuerung des Einlasses von der Veranstalterin sicherzustellen, dass pro eingelassene Person eine Fläche von mindestens 4 Quadratmetern des Veranstaltungsgeländes zur Verfügung steht.


VGH Hessen, 02.09.2021 - Az: 8 B 1803/21

Quelle: PM des VGH Hessen

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