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Schließung von Küchenfachgeschäften bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bestimmung für den Einzelhandel in § 3a Abs. 1 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV)).

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragstellerin fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis. Sie kann nicht geltend machen, unmittelbar durch § 3a Abs. 1 CoKoBeV in ihrem Recht auf freie Berufsausübung als Betreiberin einer Filiale für Beratung und Planung individueller Küchen verletzt zu sein. Sie wird von der Schließungsanordnung des § 3a Abs. 1 CoKoBeV nicht erfasst.

Der Verordnungsgeber sieht folgende Regelung vor: Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 CoKoBeV sind die Verkaufsstellen des Einzelhandels zu schließen, ausgenommen sind die in Satz 2 einzeln aufgelisteten Branchen. Nach § 3a Abs. 2 CoKoBeV gilt die Schließung nicht für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe.

Nach der Begründung des Antrages durch die Antragstellerin, dies ist durch eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers glaubhaft gemacht, werden die Küchen für jeden Kunden maßgeschneidert und individuell geplant sowie angefertigt. Hierbei wird zunächst ein Beratungstermin mit einem Küchenfachberater vereinbart und eine Planungszeichnung erstellt. Ein solches Beratungsgespräch nimmt oft mehrere Stunden in Anspruch. Im Nachgang erhält der Kunde eine Planungsskizze und entscheidet sich ggf. für eine Auftragserteilung. Die weitere Abwicklung mit Bestellung, Zahlung und Einbau der individuell geplanten Küche kann erfolgen, ohne dass der Kunde erneut die Filiale aufsucht.

Bei einem solchem Geschäftsablauf handelt es sich nicht um eine Verkaufsstelle des Einzelhandels im Sinne der CoKoBeV. Im Vordergrund steht die Planungs- und Beratungsleistung mit Anfertigung einer Skizze nach den individuellen Vorstellungen des Kunden. Diese Tätigkeit ist ähnlich der in § 3a Abs. 2 CoKoBeV von der Schließung ausgenommenen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, etwa der Tätigkeit eines Schreiners mit Anfertigung eines Möbelstücks nach den individuellen Wünschen des Kunden. Da der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin von der Schließungsanordnung der CoKoBeV nicht unmittelbar erfasst wird, dürfen solche Betriebe weiterhin öffnen. Eine ausdrückliche Regelung zur Öffnung in der CoKoBeV ist hierzu nicht erforderlich.

Auch der Verordnungsgeber selbst geht in den Auslegungshinweisen zur CoKoBeV, an die das Gericht ausdrücklich nicht gebunden ist, davon aus, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels grundsätzlich ein vorgefertigtes Sortiment zur direkten Mitnahme oder Lieferung anbieten.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig. Mit ihrem Hilfsantrag verfolgt die Antragstellerin das Ziel, eine Öffnung wie hinsichtlich des Hauptantrages zu erreichen, jedoch ausschließlich in Bezug auf die eigene Branche. Ein solches Begehren nur bezogen auf die eigene Filiale oder eigene Branche kann nicht Gegenstand eines Normenkontrollantrages sein.


VGH Hessen, 09.04.2021 - Az: 8 B 676/21

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