Zur Erfüllung des § 28 Abs. 1 Satz 1 1. HS. IfSG ist nicht erforderlich, dass die „Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen“ in der Einrichtung der Obdachlosenunterkunft selbst festgestellt worden sind (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - Az: 1 S 925/20).
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der hohen Infektionsgefahr mit dem SARS-Cov-2-Virus dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bewohner und Bediensteten der Obdachlosenunterkunft nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des SARS-Cov-2-Virus in der Bevölkerung Vorrang gegenüber dem von Art. 2 Abs.1 GG geschützten Interesse des Antragstellers, seine Lebensgefährtin in der Obdachlosenunterkunft zu besuchen, Vorrang eingeräumt hat.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der hohen Infektionsgefahr mit dem SARS-Cov-2-Virus dem Schutz von Gesundheit und Leben der Bewohner und Bediensteten der Obdachlosenunterkunft nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der Verhinderung einer weiteren Verbreitung des SARS-Cov-2-Virus in der Bevölkerung Vorrang gegenüber dem von Art. 2 Abs.1 GG geschützten Interesse des Antragstellers, seine Lebensgefährtin in der Obdachlosenunterkunft zu besuchen, Vorrang eingeräumt hat.
VG Stuttgart, 20.04.2020 - Az: 16 K 1941/20
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0420.16K1941.20.00
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