Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 393.659 Anfragen

Verbot einer Corona-Demonstration

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen das Verbot einer Versammlung zum Thema Corona richtete.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller meldete für den 14.04.2020, 17:00 Uhr auf dem Bismarckplatz in Heidelberg eine Versammlung mit dem Titel „Corona: Transparenz, klare Regeln und Augenmaß“ mit einer Teilnehmerzahl von circa 10 Personen an. Die Stadt Heidelberg untersagte die Versammlung. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, ein Versammlungsverbot könne nicht auf die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) gestützt werden, da diese - anders als die vorherige Fassung - Versammlungen im Verbotstatbestand nicht ausdrücklich aufführe. Ein vollständiges Verbot der angemeldeten Versammlung sei zudem unverhältnismäßig.

Dieser Argumentation ist das Gericht in seinem Beschluss nicht gefolgt.

Die CoronaVO verbiete Versammlungen von nicht in einem Haushalt lebenden Personen im öffentlichen Raum auch in seiner aktuellen Fassung vom 9. April 2020. Angesichts der rasanten Ausbreitung der nicht selten schwer und teilweise sogar tödlich verlaufenden Erkrankung sei den staatlichen Bemühungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Krankheit ein hohes Gewicht beizumessen.

Der Verordnungsgeber habe die Verhältnismäßigkeit des Verbots zwar engmaschig zu kontrollieren und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse verantwortet werden könne, das Verbot von Versammlungen unter Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern. Dies wirke sich hier aber nicht aus, da das Verbot erst vier Wochen in Kraft und eine Verkürzung der derzeitigen Geltungsdauer bis zum 15.06.2020 durch Verordnung des Sozialministeriums möglich sei.

Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme vom grundsätzlichen Versammlungsverbot. Für die Versammlung seien keine Ordner vorgesehen, die die Einhaltung des geplanten Abstands der Teilnehmer von 1,5 Metern während der Versammlung sicherstellen könnten; dies obwohl angesichts der Brisanz des Versammlungsthemas und des Ortes und der Uhrzeit der geplanten Versammlung damit zu rechnen sei, dass sich weitere Personen spontan der Versammlung anschlössen oder sich jedenfalls Schaulustige einfänden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.


VG Karlsruhe, 14.04.2020 - Az: 19 K 1816/20

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0414.19K1816.20.00

Quelle: PM des VG Karlsruhe

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von ComputerBild

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.659 Beratungsanfragen

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.

Verifizierter Mandant

Schnell, verständlich und unkompliziert.
Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.

Burkhardt, Weissach im Tal