Im Verfahren wandten sich eine 1964 geborene Mutter und ihre erwachsene Tochter aus dem Landkreis Meißen gegen die sächsische Corona-Schutz-Verordnung, soweit ihnen diese gegenseitige Besuche zu Ostern unmöglich mache.
Soweit die einschlägigen Kontaktsperre-Regelungen vom Gericht für rechtmäßig erachtet würden, solle der als Antragsgegner bezeichnete Landkreis Meißen verpflichtet werden, solche Besuche durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu gestatten.
Die Richter hielten diese Begehren bereits für unzulässig.
Die Ge- und Verbote der Verordnung würden gelten, ohne dass es einer Umsetzung durch eine Behörde des Landkreises bedürfe. Dieser sei auch nicht dafür zuständig, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Im Übrigen wies die Kammer darauf hin, dass sie die verfügten Kontaktbeschränkungen in der gegenwärtigen Situation für verhältnismäßig erachte. Es stehe den Frauen aber frei, sich unter freiem Himmel unter Beachtung des erforderlichen Mindestabstands zu treffen.
Soweit die einschlägigen Kontaktsperre-Regelungen vom Gericht für rechtmäßig erachtet würden, solle der als Antragsgegner bezeichnete Landkreis Meißen verpflichtet werden, solche Besuche durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu gestatten.
Die Richter hielten diese Begehren bereits für unzulässig.
Die Ge- und Verbote der Verordnung würden gelten, ohne dass es einer Umsetzung durch eine Behörde des Landkreises bedürfe. Dieser sei auch nicht dafür zuständig, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
Im Übrigen wies die Kammer darauf hin, dass sie die verfügten Kontaktbeschränkungen in der gegenwärtigen Situation für verhältnismäßig erachte. Es stehe den Frauen aber frei, sich unter freiem Himmel unter Beachtung des erforderlichen Mindestabstands zu treffen.
VG Dresden, 09.04.2020 - Az: 6 L 252/20
Quelle: PM des VG Dresden
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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