Im Verfahren wandte sich eine bundesweit tätige Handelsgesellschaft gegen die andauernde Schließung ihrer sächsischen Filialen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass bei ihr aufgrund der angebotenen Waren ein Ausnahmetatbestand im Sinne der derzeit gültigen Allgemeinverfügung vom 31. März 2020 vorliege, der sie zur Öffnung ihrer Verkaufsstellen berechtigen müsse. Ihr Sortiment bestehe nämlich u. a. zu teilweise hohen Prozentsätzen aus Drogerieartikeln, Lebensmitteln und Getränken, Tierbedarfsartikeln und Gartenbedarf.
Dieser Sichtweise vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Filialen der Antragstellerin stellten keine Geschäfte dar, die der Versorgung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs der Bevölkerung dienten. Sie vertrieben zwar auch Lebensmittel, Drogerieartikel und Tierbedarfsgegenstände, jedoch in Form eines Mischsortiments. Dieses sei bereits nicht von der Regelung des Ausnahmetatbestands erfasst. Es sei auch mit der Behörde davon auszugehen, dass die genannten Artikel gerade nicht den Schwerpunkt des Sortiments ausmachten, was sich zweifelsfrei aus dem Firmenauftritt der Antragstellerin im Internet sowie ihrer aktuellen Werbung ergebe.