Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.108 Anfragen

Corona-Pandemie: Gottesdienstbesuch weiterhin nicht möglich

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der VGH München hat entschieden, dass ein gläubiger Katholik bereits aus tatsächlichen Gründen keinen Anspruch auf vorläufige Außervollzugsetzung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hat, weil das Erzbistum München und Freising aufgrund einer autonomen Entscheidung und unabhängig von der Verordnung die Durchführung aller öffentlichen Gottesdienste abgesagt hat.

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 1 Abs. 1 landesweit Veranstaltungen und Versammlungen. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Untersagung und ist der Meinung, die Außervollzugsetzung der Verordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Aufgrund der Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen sei es ihm unmöglich geworden, bis zum 19.04.2020 einen Gottesdienst zu besuchen. Dadurch sei er als gläubiger Katholik in seiner Religionsausübungsfreiheit als Teil seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt.

Der VGH München hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes besitzt der Antragsteller derzeit bereits aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit, an einem Gottesdienst seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Das Erzbistum München und Freising, in dessen Gebiet sich der Antragsteller aufhält, habe aufgrund einer eigenen, autonomen Entscheidung und damit unabhängig von der angegriffenen Bestimmung des Antragsgegners die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19.04.2020 abgesagt und die Gläubigen (und damit auch den Antragsteller) von der Pflicht zur Teilnahme an der Messfeier befreit, um eine weitere Ausbreitung der Covid-19-Erkrankungen zu verhindern und besonders gefährdete Personengruppen zu schützen. Der Antragsteller sei zudem nicht in der Lage zu benennen, in welcher Pfarrei es ihm erreichbar erscheint, nach der von ihm begehrten Außervollzugsetzung der Verordnung am Gottesdienst teilzunehmen. Letztlich sei bei religiösen Zusammenkünften auch zu prüfen, ob im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.


VGH Bayern, 09.04.2020 - Az: 20 NE 20.704

Quelle: PM des VGH Bayern


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden