Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 398.357 Anfragen

Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen der Gefahr einer Corona-Infektion

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine - nach derzeitigem Stand - unzulässig ist.

Soweit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.

Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im Beschwerdeweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München II und des Oberlandesgerichts München wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesundheitsgefahren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr behoben werden könnten. Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers - nach derzeitigem Stand - den Begründungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit den vom Landgericht durchgeführten Schutzvorkehrungen auseinander, sondern behauptet pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein "absolutes Kontaktverbot" könne eine Infektion verhindern. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


BVerfG, 01.04.2020 - Az: 2 BvR 571/20

ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.2bvr057120

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom ZDF (heute und heute.de)

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 398.357 Beratungsanfragen

Antwort war sehr schnell und kompetent.

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant