Eilantrag gegen Einschränkungen des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen durch die Coronavirus-Verordnung Brandenburg erfolglos
Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. April 2020 den am gleichen Tag gestellten Antrag einer Brandenburgerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 über Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflegewohnheimen als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt, die angegriffenen Besuchseinschränkungen zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreises seien bei summarischer Prüfung durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass anderweitige Schutzmaßnahmen die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lasse sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hielten sich die angeordneten Besuchseinschränkungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) auch nicht zu unbestimmt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - Az: 11 S 14/20
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
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