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Infektionsschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23. März bei 2020 in Gestalt der nun geltenden Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 wurde abgelehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2020 und nach deren Aufhebung durch die Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 nun gegen die vorliegend maßgebenden materiell nicht geänderten Ziffern 11 und 12 der Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 (bisher Ziffern 10 und 11 der Allgemeinverfügung vom 23. März 2020) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig. Insoweit kann der Antragsteller geltend machen, durch die Allgemeinverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 analog VwGO). Die Regelung der bisherigen 10 und 11 der Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 gelten inhaltlich durch die Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 mit den Ziffern 11 und 12 trotz der formellen Aufhebung weiter fort. Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes bei den sich gegenwärtig häufig ändernden Allgemeinverfügungen, die in der Regel nur wenige Änderungen enthalten und nur im Interesse der Regelungsklarheit formell aufgehoben werden, ist es gerechtfertigt, bei unverändertem Regelungsgehalt einen eingelegten Widerspruch auch auf die neue Allgemeinverfügung zu erstrecken. Im Übrigen - soweit es nicht um die Ziffern 11 und 12 der Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 mit den dort geregelten Kontaktverboten und Abstandsgeboten geht - ist der Antrag nicht zulässig, da der Antragsteller nicht geltend machen kann, durch die Allgemeinverfügung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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