Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung (AV) des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 23. März 2020 hat keinen Erfolg
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, mit dem sich der Antragsteller gegen das in der am 23. März 2020 erlassenen Allgemeinverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung angeordnete Versammlungsverbot wendet
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beabsichtigt, am Samstag, den 28. März 2020 in Hannover eine Versammlung unter dem Motto „Gegen das totale Versammlungsverbot unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung“ durchzuführen. Dies zeigte er am 23. und 25. März 2020 gegenüber der Versammlungsbehörde der Landeshauptstadt an, die ihm in einem Hinweis mitteilte, dass die Versammlung durch die vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 untersagt sei und anheim gestellt werde, die Versammlungsanzeige zurückzuziehen.
Mit seiner am 26. März 2020 erhobenen Klage wendet sich der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung, soweit darin Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen beschränkt werden und sucht zugleich um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach. Er hält die Allgemeinverfügung für rechtswidrig, da diese ein „totales Versammlungsverbot“ beinhalte.
Der Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – und damit die Aussetzung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung – begehrt, hat vor der 15. Kammer keinen Erfolg. Zwar lässt die Kammer im Ergebnis offen, ob die Allgemeinverfügung in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt die Kammer jedoch zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers, die Versammlung wie geplant durchzuführen, hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung medizinischer Kapazitäten zurückzustehen hat.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.