Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat gegenüber seinem nachgeordneten Bereich mit Erlass vom 23. März 2020 allgemeine Regelungen zur Fortführung von Baumaßnahmen des Bundes in der Corona-Krise, zur Handhabung von Bauablaufstörungen und zur Begleichung von Rechnungen bekannt gegeben.
Demnach sollen die Baustellen des Bundes möglichst weiter betrieben werden. Baumaßnahmen sollen erst eingestellt werden, wenn behördliche Maßnahmen dazu zwingen oder aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht möglich ist.
Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen. Allerdings kann höhere Gewalt auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfüllt den Tatbestand der höheren Gewalt jedenfalls nicht. Falls das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern sich Ausführungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B). Beruft sich der Auftragnehmer nach den o.g. Maßstäben zu recht auf höhere Gewalt, entstehen gegen ihn keine Schadens- oder Entschädigungsansprüche. Bei höherer Gewalt gerät auch der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug; die Voraussetzungen des § 642 BGB liegen nicht vor.
Abschließend weist der Erlass darauf hin, dass die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen in der jetzigen Situation einen besonders hohen Stellenwert hat. Die Dienststellen sind gehalten, dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Vollständiger Erlass (PDF)
Demnach sollen die Baustellen des Bundes möglichst weiter betrieben werden. Baumaßnahmen sollen erst eingestellt werden, wenn behördliche Maßnahmen dazu zwingen oder aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht möglich ist.
Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c VOB/B auszulösen. Allerdings kann höhere Gewalt auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfüllt den Tatbestand der höheren Gewalt jedenfalls nicht. Falls das Vorliegen höherer Gewalt im Einzelfall angenommen werden kann, verlängern sich Ausführungsfristen automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B). Beruft sich der Auftragnehmer nach den o.g. Maßstäben zu recht auf höhere Gewalt, entstehen gegen ihn keine Schadens- oder Entschädigungsansprüche. Bei höherer Gewalt gerät auch der Auftraggeber nicht in Annahmeverzug; die Voraussetzungen des § 642 BGB liegen nicht vor.
Abschließend weist der Erlass darauf hin, dass die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen in der jetzigen Situation einen besonders hohen Stellenwert hat. Die Dienststellen sind gehalten, dies durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
Vollständiger Erlass (PDF)
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Beitrag von: AnwaltOnline Redaktion
Nein, der Bund hält an der Fortführung seiner Baumaßnahmen fest. Eine Einstellung der Arbeiten erfolgt grundsätzlich nur, wenn behördliche Anordnungen dies zwingend erfordern oder ein sinnvoller Weiterbetrieb aufgrund solcher Maßnahmen nicht mehr möglich ist.
Nein, eine pauschale Anerkennung als höhere Gewalt gibt es nicht. Das Vorliegen muss immer im Einzelfall geprüft werden. Ein bloßer Hinweis auf die Pandemie oder eine vorsorgliche Arbeitseinstellung reichen für die Annahme höherer Gewalt nicht aus.
Wird das Vorliegen höherer Gewalt anerkannt, verlängern sich die Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B automatisch um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
Die unverzügliche Prüfung und Begleichung von Rechnungen hat einen hohen Stellenwert. Die Dienststellen des Bundes sind dazu angehalten, die dafür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen, um eine zügige Abwicklung zu gewährleisten.
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