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Maßnahmenpaket zur Impfprävention

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Unmittelbar nach dem Bundestag stimmt am 10. Dezember 2021 auch der Bundesrat über umfangreiche Änderungen am Infektionsschutzgesetz und zahlreichen weiteren Gesetzen ab. Das Artikelgesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft treten zu können.

Grundlage der Bundestagsberatungen

Der genaue Wortlaut der Änderungen steht erst mit Verabschiedung im Bundestag am Vormittag des 10. Dezember 2021 verbindlich fest. Den Bundestagsberatungen liegt ein Entwurf der neuen Regierungskoalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP zugrunde, der am 7. Dezember 2021 in erster Lesung im Bundestag vorgestellt und in den Hauptausschuss überwiesen wurde. Dieser führt am 8. Dezember 2021 eine öffentliche Anhörung durch. Anschließend legt er eine Beschlussempfehlung für das Bundestagsplenum vor - darin kann er weitere Änderungen vorschlagen.

Berufsbezogene Impfpflicht

Der zugrundeliegende Koalitionsentwurf sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und Geburtshäusern vor: Sie müssen ab 15. März einen Corona-Impf- oder Genesenennachweis vorlegen oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in diesen Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Personen in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in der Entwurfsbegründung. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.

Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt

Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.

Erweiterter Kreis der Impfberechtigten

Vorübergehend sollen Corona-Impfungen auch bei Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern möglich sein, sofern diese entsprechend geschult sind. Damit erhofft sich die Regierungskoalition eine Beschleunigung bei den Booster-Impfungen.

Schutzmaßnahmen der Länder gelten länger

Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 15. Februar 2022 in Kraft bleiben - nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.

Künftig soll es wieder möglich sein, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen zu schließen.

Hilfe für Krankenhäuser

Für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser ist kurzfristig ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abgefedert werden.

Virtuelle Versammlungen

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt - mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe

Bis zum 31. März 2022 verlängert werden soll die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30. Juni 2022 fort.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Veröffentlicht: 09.12.2021

Quelle: BundesratKOMPAKT

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