Nach Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung der in der Vorsorgevollmacht zum Vertreter bestimmten Person gegen die Betreuerbestellung nicht mehr möglich.
Unbeschadet der Frage der ursprünglichen Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ist damit ab dem Zugang dieser Widerrufserklärung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Generalbevollmächtigter des Betroffenen entfallen, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine im eigenen Namen des früheren Vollmachtnehmers eingelegte Beschwerde unzulässig geworden ist.
Unbeschadet der Frage der ursprünglichen Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ist damit ab dem Zugang dieser Widerrufserklärung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Generalbevollmächtigter des Betroffenen entfallen, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine im eigenen Namen des früheren Vollmachtnehmers eingelegte Beschwerde unzulässig geworden ist.
OLG Frankfurt, 27.01.2008 - Az: 20 W 504/08
ECLI:DE:OLGHE:2009:0127.20W504.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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