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Vorsorgevollmacht nicht mehr kontrollierbar: Kontrollbetreuer erforderlich?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Vorsorgevollmacht schließt die Einrichtung einer Betreuung nur dann aus, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen damit ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer. Stößt die Vollmacht im Rechtsverkehr auf Akzeptanzprobleme ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Allein die fehlende Kontrollmöglichkeit des Vollmachtgebers rechtfertigt jedoch keine Kontrollbetreuung.

Eine Betreuung ist gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht einzurichten, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Diese Subsidiarität der Betreuung setzt voraus, dass die erteilte Vollmacht tatsächlich funktionsfähig ist und im Rechtsverkehr uneingeschränkt akzeptiert wird. Entscheidend ist nicht allein die formelle Existenz einer Vollmacht, sondern deren praktische Eignung zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betroffenen.

Stößt eine Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr auf nachhaltige Akzeptanzprobleme, insbesondere wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, kann sie die Einrichtung einer Betreuung nicht verhindern. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur durch Personen erfolgen, denen die zuständige Behörde dazu die Erlaubnis erteilt hat. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der unter Verstoß gegen diese Vorschrift abgeschlossen wird, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit erfasst auch die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Geschäftsmäßigkeit liegt bereits vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, seine Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Dabei ist weder erforderlich, dass die Tätigkeit hauptberuflich noch gegen Entgelt ausgeübt wird.

Ein wesentliches Indiz für geschäftsmäßige Tätigkeit ergibt sich aus der Verwendung von Standardtexten in Vollmachtsurkunden, die vermuten lassen, dass entsprechende Vollmachten regelmäßig in ähnlich gelagerten Fällen verwendet werden. Umfasst die Vollmacht die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ohne entsprechende behördliche Erlaubnis, liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nahe. Rechtsberatende Aktivitäten dieser umfassenden Art sind nicht erlaubnisfähig, da eine behördliche Rechtsberatungserlaubnis nur beschränkt auf die in Art. 1 § 1 Satz 2 RBerG abschließend aufgezählten Sachbereiche erteilt werden kann.

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