Das Vormundschaftsgericht darf die dem Vormund bzw. Pfleger nach
§ 1840 Abs. 2 BGB obliegende Rechnungslegung weder selbst berichtigen oder ergänzen noch - mit Hilfe eines Sachverständigen - in einer Art Ersatzvornahme erstellen bzw. erstellen lassen. Ihm obliegt allein die Kontrolle der durch den Vormund bzw. Pfleger gelegten Rechnung.
Für die Überprüfung der Rechnungslegung eines Vormunds/Pflegers nach
§ 1843 Abs. 1 BGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur im Ausnahmefall erforderlich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
I. Das Amtsgericht Magdeburg - Vormundschaftsabteilung - bestellte durch Beschlüsse vom 12.03.2001 und 24.04.2001 Rechtsanwalt H. R. zum Abwesenheitspfleger gemäß
§ 1911 BGB für die abwesenden Eigentümer des Grundstücks N. Straße 1 a in M., mit den Wirkungskreisen: "a) Ermittlung der Eigentümer oder deren Erben; b) Vertretung der abwesenden Eigentümer bei der Sicherung des Grundstücks/Gefahrenbeseitigung". Nachdem von dem Pfleger die Erben der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ermittelt worden waren - es handelt sich um die Beteiligten zu 1. bis 3. -, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.02.2008 die Abwesenheitspflegschaft aufgehoben.
Rechtsanwalt R. erteilte daraufhin unter dem Datum des 27.06.2008 seinen Schlussbericht, dem er eine Aufstellung über sämtliche, während der Pflegschaft getätigten Einnahmen und Ausgaben sowie einen Antrag auf Festsetzung einer restlichen Vergütung von 683,47 EUR beifügte.
Mit Beschluss vom 12.08.2008 hat das Amtsgericht die Prüfung der von dem Pfleger eingereichten Schlussrechnung für die Zeit vom 14.03.2001 bis 13.02.2008 der Dipl. Wirtschaftsjuristin (FH) C. T., M., als Sachverständiger übertragen; die Prüfung sollte sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit erstrecken.
Unter dem 23.01.2009 hat die Sachverständige T. das in Auftrag gegebene Gutachten vorgelegt und zugleich ihre Tätigkeit mit einer Kostenrechnung über insgesamt 1.099,86 EUR abgerechnet. Die Rechnungsbetrag ist in vollem Umfange ausgeglichen worden.
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