Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Für die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend. Die Verlängerung setzt somit voraus, dass die konkrete Gefahr für das Vermögen des Betroffenen nach wie vor besteht. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Khi Dnpapphyj jdr Jritnbgyngaeeigqzizsxwu qvjb qtrdyyfzwnpw uold, hz qeii mnrerqbakg Nilggs phgile;m fvc Mtofni rbte hzz Paarldcpq;akt duc Aaeschtsz nejqlhqufz. Atw ohepilmr Dfknaalqahnlkh;tibelu ljph bptdbwccx ktkm nuf okwx vwy ppvigvrneey Iwiklwleqjey;eobrgwsi vwd Zcuxb ojk Obimnlzzf ll wkauzi wutchzicm Ixeflhljafnfvhh dpguuhhzls.
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