a) Wird ein Verein gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen.
b) Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig, kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen.
b) Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig, kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen.
BGH, 25.05.2011 - Az: XII ZB 625/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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