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Betreuungstätigkeit eines Vereinsbetreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Gesetze und Verordnungen, die bereits vorhandene Ausbildungsgänge zur Betreuungsqualifikation und darin abgelegte Prüfungen anerkennen, entfalten keine Rückwirkung (zu § 2 BVormVG).

Vereinsbetreuer müssen zwei Jahre vor In-Kraft-Treten des BVormVG für den vergütungsberechtigten Verein tätig gewesen sein, um nach dem BVormVG vergütet zu werden (zu § 1 Abs. 3 BVormVG).

Der von dem Vereinsbetreuer an der Fachhochschule Hamburg erfolgreich absolvierte Kontaktstudiengang Betreuerqualifikation stellt grundsätzlich keine einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG dar.

Eine vergütungssteigernde Wirkung dieser Ausbildung ergibt sich für den hier in Rede stehenden Zeitraum auch nicht aus § 2 Abs. 3 Satz 3 BVormVG in Verbindung mit § 4 AGBtG des Landes Schleswig-Holstein (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes - GVOBl Schl.-H., S. 96).

Nach § 4 AGBtG sind die in einem anderen Bundesland erworbenen Zusatzqualifikationen in Schleswig-Holstein allenfalls dann als vergütungssteigernd zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Prüfung nachgewiesen sind, die in einem anderen Bundesland auf der Grundlage einer Ausführungsregelung zum BVormVG abgenommen worden ist.

Diese Voraussetzungen erfüllte der von dem Vereinsbetreuer absolvierte Kontakstudiengang jedenfalls bis zum 18. September 2001 nicht.

Im Bundesland Hamburg ist erst am 4. Dezember 2002 das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des BVormVG (HmbAGBVormVG) beschlossen worden (HmbGVOBl., S. 301). Erst die aufgrund dieses Gesetzes erlassene "Verordnung zur Umschulung und Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern und zur Anerkennung von Prüfungen aus anderen Ländern" vom 17. Dezember 2002 (HmbGVOBl., S. 325) sieht die Abnahme von vergütungssteigernden Prüfungen vor. Für die Zeit davor können die in Hamburg erworbenen Zusatzqualifikationen daher nicht als auf der Grundlage dieser Ausführungsregelungen abgenommen gelten.

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