Wird ein Betroffener, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann, in einer Wohneinrichtung untergebracht, deren Außentür verschlossen wird, damit der Betroffene den geschützten Bereich nicht eigenmächtig verlassen kann, ist diese
Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden.
Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an BGH, 05.03.2014 - Az:
XII ZB 58/12).
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Verschließen der Außentür bewirkt eine Freiheitsentziehung im Sinne des § 1906 BGB. Zwar fehlt es an einer solchen, wenn der Betroffene faktisch nicht in der Lage ist, sich räumlich zu entfernen. Indessen hat das Landgericht auf der Grundlage der vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Betroffene sich eigenständig mit ihrem Rollstuhl fortbewegen und - angesichts einer offenen Tür - den natürlichen Willen entwickeln und umsetzen kann, die Wohneinrichtung durch die offene Tür zu verlassen. Dass die Betroffene angesichts der bislang verschlossenen Außentür nicht versucht hat, die Einrichtung zu verlassen, kann nicht die Annahme rechtfertigen, sie habe überhaupt nicht den natürlichen Willen dazu.
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