Zur Feststellung, für einen
Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die
Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr.
Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein.