Zur Feststellung, für einen Betreuten bestehe aufgrund seiner psychischen Krankheit die Gefahr, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, genügt nicht die formelhafte Behauptung einer ohne die Unterbringung bestehenden Selbstschädigungsgefahr.
Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein.
Vielmehr müssen objektivierbare, konkrete Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefahr oder den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorhanden sein.
BGH, 05.03.2014 - Az: XII ZB 58/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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