Nach § 7 Abs. 1 PsychKG-SH ist eine
Unterbringung psychisch kranker Menschen dann zulässig, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 1 PsychKG-SH kann der Kreis oder die kreisfreie Stadt die Unterbringung im Rahmen des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes vorläufig vornehmen, wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
Nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 PsychKG-SH muss auch bei der vorläufigen Unterbringung ein Gutachten im Sinne des § 8 Satz 2 PsychKG-SH vorliegen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt wird.
Eine vorläufige Unterbringung nach § 11 PsychKG-SH darf durch den Amtsarzt nur angeordnet werden, wenn nach seiner pflichtgemäßen Einschätzung die Voraussetzung des § 7 PsychKG-SH vorliegen. Diese Einschätzung muss auf einem Gutachten im Sinne des § 8 Satz 2 PsychKG-SH beruhen.
Der Anordnung des Amtsarztes der Beklagten lag dessen ärztliches Gutachten zugrunde. Der Amtsarzt erfüllt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die Qualifikationsanforderungen des § 8 Satz 2 PsychKG-SH. Nach § 2 PsychKGVO muss das Unterbringungsgutachten unter medizinischen Gesichtspunkten insbesondere darlegen, inwiefern das durch die psychische Krankheit bedingte Verhalten der psychisch kranken Person eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder die Rechtsgüter anderer darstellt und aus welchem Grund die Gefahr durch Hilfen oder andere Maßnahmen als eine Unterbringung nicht abgewendet werden kann.
Das Gutachten muss auf einer persönlichen Untersuchung der psychisch kranken Person durch die Ärztin oder den Arzt beruhen, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Um einen wirksamen Grundrechtsschutz sicherzustellen, sind die Anforderungen an das einer Unterbringungsentscheidung zugrundeliegende Gutachten hoch anzusetzen. Zwar lassen sich nähere Regelungen über Aufbau, Inhalt und Ausführlichkeit eines Gutachtens nicht allgemein aufstellen.
Jedoch müssen die Ausführungen des Sachverständigen so gehalten sein, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann.
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