Psychisch kranke Menschen können gemäß §§ 1, 7 PsychKG gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Eine Gefahr im o.g. Sinne besteht insbesondere dann, wenn sich die Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss. Die (erstinstanzlichen) Entscheidungen über die Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme werden vom Amtsgericht getroffen, § 9 PsychKG.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, auch über die Maßnahme der Fixierung eine richterliche Entscheidung in erster Instanz zu treffen, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 PsychKG. Denn der hierin niedergelegte Richtervorbehalt für Entscheidungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen umfasst nach dem Dafürhalten der Kammer auch Entscheidungen über die Fixierung von (auch bereits untergebrachten) Betroffenen.
Eine Gefahr im o.g. Sinne besteht insbesondere dann, wenn sich die Krankheit so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss. Die (erstinstanzlichen) Entscheidungen über die Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme werden vom Amtsgericht getroffen, § 9 PsychKG.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts, auch über die Maßnahme der Fixierung eine richterliche Entscheidung in erster Instanz zu treffen, ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 9 PsychKG. Denn der hierin niedergelegte Richtervorbehalt für Entscheidungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen umfasst nach dem Dafürhalten der Kammer auch Entscheidungen über die Fixierung von (auch bereits untergebrachten) Betroffenen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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