1. Eine Unterbringung nach § 7 PsychKG SH ist neben einer bereits erfolgte Unterbringung nach § 1906 BGB möglich, wenn die PsychKG-Unterbringung dazu dient, eine Zwangsbehandlung zu ermöglichen.
2. § 14 Abs. 4 PsychKG SH entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Eingriffsnorm zur Zwangsbehandlung.
2. § 14 Abs. 4 PsychKG SH entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Eingriffsnorm zur Zwangsbehandlung.
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AG Elmshorn, 29.08.2012 - Az: 71 XIV 4779 L
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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