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Unterbringung bei Alkoholismus?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Will ein Betreuer die Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung erwirken, so setzt dies voraus, dass der Betreute seinen Willen aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr frei bestimmen kann.

Eine Unterbringung aufgrund von Alkoholismus ist regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die Alkoholsucht im ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung steht oder aber ein Zustand, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht, aufgrund des Mißbrauchs eingetreten ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Vormundschaftsgericht muss dem Antrag eines Betreuers, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, auf Unterbringungsgenehmigung entsprechen, solange sie zum Wohle des Betreuten jedenfalls deshalb erforderlich ist, weil auf Grund der psychischen Krankheit des Betreuten die konkrete Gefahr besteht, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Eine solche Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern beruht auf dessen verfassungskonformer Auslegung.

Denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen; die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Person stellt ein so hohes Rechtsgut dar, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf. Dies steht im Einklang mit der ständigen (in jüngerer Zeit nicht veröffentlichten) Senatsrechtsprechung.

Zu einer freien Willensbestimmung nicht fähig ist, wer außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei reicht es aus, dass der Ausschluss der freien Willensbestimmung partiell die Umstände betrifft, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergibt; bei einem Alkoholkranken kann dies angenommen werden, wenn er gegenüber seiner Erkrankung völlig unkritisch und deshalb nicht in der Lage ist, seinen Alkoholgenuss in freier Willensbestimmung zu steuern und so einen Rückfall in den Alkoholmissbrauch, der zu weiteren Schädigungen führen müsste, zu vermeiden.

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