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Vorläufige Betreuungsanordnung - Betroffener muss persönlich angehört werden!

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auch bei einer vorläufige Unterbringung (für die Dauer von höchsten sechs Wochen) muss der Vormundschaftsrichter den Betroffenen persönlich anhören, bevor er diese Maßnahme beschließt.

Nur wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche Gefahr im Verzug begründen, kann die Anhörung unterbleiben.

Sie ist aber dann in aller Regel - gegebenenfalls durch den Eilrichter spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB gegeben sind, kann das Vormundschaftsgericht unter den in § 69f FGG weiter aufgeführten Voraussetzungen die vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch einstweilige Anordnung genehmigen (§ 70h Abs. 1 Satz 1 FGG). Ist ein Betreuer noch nicht bestellt oder ist er an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, kann das Vormundschaftsgericht selbst die Unterbringungsmaßnahme anordnen.

Gemäß diesen Vorschriften kommt eine vorläufige Unterbringung in Betracht, wenn konkrete Umstände mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 BGB vorliegen.

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BayObLG, 27.07.2000 - Az: 3 Z BR 64/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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